794 f. Z. 43 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwiesenermassen wahrheitswidrig an, ausserhalb der Schweiz noch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen zu sein (pag. 410 Z. 17), und als er in der Berufungsverhandlung mit dieser Falschaussage konfrontiert wurde, behauptete er ausweichend, er sei nie präzise gefragt worden, ob es im Ausland Verfahren gegen ihn gebe (pag. 790 Z. 35 f.); eventuell habe er die Frage auch nicht richtig verstanden (pag. 790 Z. 39 f.).