22 fungsverhandlung erklärte er demgegenüber, er habe damit den Boden resp. den Zement abgedeckt (pag. 795 Z. 28). Weiter beteuerte er in seiner ersten Einvernahme, im Haus der Zivilklägerin würden viele Menschen verkehren (pag. 49 Z. 158 f.), während er in der Berufungsverhandlung sagte, die Zivilklägerin lebe allein und erhalte praktisch keinen Besuch. Sie sei eine «korrekte» Person und wolle nicht viel Besuch (zum Ganzen pag. 794 f. Z. 43 ff.).