63 Z. 111 f.). Angesprochen auf diesen Widerspruch äusserte er sodann ausweichend und wahrheitswidrig, er habe nie ausgesagt, der Schrank befinde sich in der Garage, sondern lediglich erwähnt, das Material, also die Farbkübel, befänden sich in der Garage (pag. 375 Z. 42 ff.). Auch betreffend die Verwendung des braunen Klebebandes für die Malerarbeiten am Balkon im Obergeschoss machte der Beschuldigte divergierende und unlogische Angaben. So behauptete er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie erwähnt, er habe das Klebeband zur Abdeckung der Eisenstangen am Balkon gebraucht (pag. 376 Z. 15). In der Beru-