61 Z. 35 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, er sei jeweils über das Badezimmer im 1. Obergeschoss auf den Balkon gelangt, als er diesen im Jahr 2017 gestrichen habe (pag. 373 Z. 20). Weiter behauptete der Beschuldigte zunächst, er habe die Gegenstände, die er zum Malen gebraucht habe, in einem Schrank in der Garage versorgt (pag. 53 Z. 124 ff.), ehe er in der nächsten Einvernahme – nachdem die Zivilklägerin ausgesagt hatte, sie habe keinen Schrank in der Garage (pag. 27 Z. 141 f.) – erklärte, er habe sämtliches Material in einem kleinen Schrank hinter dem Haus im Garten deponiert (pag. 63 Z. 111 f.).