sen. Zu ergänzen resp. teilweise zu präzisieren und zu wiederholen ist, dass der Beschuldigte mehrfach widersprüchlich aussagte und seine Angaben – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – stets dem Ermittlungsstand anpasste. So gab er zunächst an, er habe nur Arbeiten ausserhalb des Hauses der Zivilklägerin ausgeführt und sei im Haus nur in der Küche gewesen, um Kaffee zu trinken (pag. 48 Z. 107 und pag. 53 Z. 82 f.).