gemäss Ziff. II.2.4.2.4. hiervor entnommen werden kann, ist das Gericht überzeugt, dass der Beschuldigte im Juni 2019 bei keinem Umbau des Tattoostudios «O.________» in München mitgeholfen hat bzw. im Juni 2019 gar kein Umbau stattgefunden hat. Eine solche Schlussfolgerung wird sodann auch durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten untermauert. Diese sind unglaubhaft und stellen – wie jene von I.________ – erfolglose Versuche des Beschuldigten dar, sich ein Alibi für den Tatzeitraum zu verschaffen. Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten folglich als nicht glaubhaft, weshalb auf diese nicht abzustellen ist.