Der Beschuldigte führte sodann aus, nicht der Täter gewesen sein zu können, weil er den Trick zum Öffnen der Terrassentüre in der Küche kenne, wohingegen der Täter es offenbar nicht geschafft habe, diese zu öffnen. Nach dem Trick gefragt, hat er beschrieben, wie sich diese Terrassentüre öffnen liesse und dabei zweifelsfrei erwidert, dass der Trick auch dann benötigt werde, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen sei. Die Privatklägerin hingegen hat ebenso klar ausgeführt, dass für das Öffnen der Terrassentüre in der Küche kein Trick benötigt werden, wenn diese nicht mit Schlüssel geschlossen sei.