Anlässlich der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Klebeband aus, er habe die Gegenstände, die er zum Malen gebraucht habe, in einem Schrank in der Garage versorgt. In den späteren Einvernahmen erklärte er, die Malersachen in einem Schrank hinter dem Haus deponiert zu haben. Auch da passte er seine Aussagen dem ihm bekannt gewordenen Ermittlungsstand an: Die Privatklägerin hatte in der Zwischenzeit ausgesagt, dass es in der Garage gar keinen Schrank gäbe und H.________ erwähnte einen Schrank hinter dem Haus. Auch hier liegt eine Schutzbehauptung des Beschuldigten vor.