Diese Aussagen erachtet das Gericht als überzeugend. Der Beschuldigte bestritt diese indessen mit dem Hinweis, er habe damals gar keine Zeit dafür gehabt – was wiederum nicht mit seinen Aussagen übereinstimmt, wonach er die Privatklägerin für bereits verstorben gehalten hat. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er erneut darauf hinweisen können, statt mangelnde Zeit zu erwähnen. Sodann war er wie den objektiven Beweismitteln entnommen werden kann, im Frühjahr und Sommer 2019 auf Arbeitssuche und hat sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Auch hier liegt folglich erneut ein Versuch vor, von seinem Interesse an der Privatklägerin bzw. deren Vermögenswerten abzulenken.