In seiner ersten Einvernahme hat der Beschuldige als Grund, warum er die Tat nicht begangen haben könne, erklärt, nicht einmal gewusst zu haben, dass die Privatklägerin noch lebe. Vielmehr habe er gedacht, sie sei inzwischen verstorben. Dem ist zu entgegen, dass er zumindest bis zum Raubüberfall eng mit deren Sohn, H.________, befreundet gewesen ist und mit diesem in regelmässigem Kontakt