___ und jene der Privatklägerin nicht mit seinen eigenen übereinstimmen. Der Beschuldigte passte seine Aussagen folglich dem ihm bekannten Ermittlungsstand an. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, aus welchem Grund sich der Beschuldigte offenbar Unwahrheiten bediente, wenn er, wie von ihm behauptet, für die Tat tatsächlich nicht infrage kommt. So erscheinen seine Erklärungsversuche nicht logisch, wonach er zwar in der Küche – wo nota bene die Fesselung stattgefunden hat und somit auch DNA- Spuren vorhanden sein könnten – gewesen sei, nicht jedoch im restlichen Teil des Hauses.