45 ff.), am 22. Juni 2021 polizeilich als beschuldigte Person (50 ff.), am 7. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 60 ff.), am 13. Dezember 2023 durch die Vorinstanz (pag. 369 ff. und pag. 406 ff.) und am 8. Mai 2025 in der Berufungsverhandlung (pag. 788 ff.) – befragt. Die Vorinstanz würdigte seine Aussagen wie folgt (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 499 ff.): Den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Lügensignale und Schutzbehauptungen zu entnehmen. […]