Auffallend und interessant ist jedoch, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgab, den besagten Trick zu kennen (vgl. pag. 374 Z. 39 ff.) – was angesichts dessen, dass bereits aktenkundig war, dass es zum Öffnen der Türe einen Trick benötigt, nicht erstaunt –, er ihn in der Folge entgegen der Ansicht der Verteidigung aber nicht richtig beschreiben konnte (vgl. pag. 375 Z. 3 ff.), mithin – mit dem vermeintlichen Kennen des Tricks – erneut erfolglos versuchte, seine Unschuld zu beweisen. Zusammengefasst sprechen neben den glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin und der am Tatort sichergestellten DNA des Beschuldigten somit zahlreiche weite-