sowie Z. 31 ff.). Im Tatzeitpunkt war diese Küchen-Terrassentüre laut der überzeugenden Schilderung der Zivilklägerin abgeschlossen (pag. 399 Z. 3 ff.) und die Täterschaft konnte das Haus nicht dadurch verlassen (pag. 17 f. Z. 55 ff.). Dies legt nahe, dass die Täterschaft den besagten Trick nicht kannte, was indes nicht per se dafür spricht, dass der Beschuldigte der Täter ist, zumal wohl auch ein anderer Täter resp. eine andere Täterin den Trick nicht gekannt hätte. Auffallend und interessant ist jedoch, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgab, den besagten Trick zu kennen (vgl. pag.