25 Z. 69 und pag. 395 Z. 22) zum Beschuldigten. Ferner legt die Tatsache, dass der Beschuldigte im Sommer 2019 gemäss den übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin (pag. 21 Z. 218 ff. und pag. 26 Z. 113 f.) und deren Sohn (pag. 43 Z. 177 f.) erneut bei der Zivilklägerin arbeiten wollte, seine Täterschaft nahe, hatte er im Tatzeitpunkt doch zumindest einen finanziellen Engpass und damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ein Motiv. Schliesslich benötigt es zum Öffnen der abgeschlossenen Küchen-Terrassentüre gemäss den Aussagen der Zivilklägerin einen Trick (pag. 17 f. Z. 57 ff. und pag. 398 Z. 21 ff. sowie Z. 31 ff.).