54 Z. 144 ff.), und es somit unter Umständen risikoreicher wäre, ins Haus zu gelangen, wenn die Zivilklägerin nicht zuhause ist. Zwar kennen neben dem Beschuldigten noch andere Personen, insbesondere die nahen Verwandten der Zivilklägerin, dieselbe und die Gegebenheiten vor Ort. Jedoch spricht dieser Aspekt nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass die Tat von einem Familienmitglied der Zivilklägerin verübt wurde. Des Weiteren passt das von der Zivilklägerin beschriebene Signalement der Täterschaft, insbesondere die von ihr genannte Grösse, Statur und Augenfarbe (vgl. pag. 18 Z. 86 und pag. 403 Z. 25 f.; ferner pag. 25 Z. 69 und pag.