17 Z. 41 und pag. 18 Z. 92), nahe, dass es sich bei der Täterschaft um eine der Zivilklägerin bekannte Person handelt. Eine der Zivilklägerin unbekannte Täterschaft hätte dieser nämlich weder die Augen zuhalten noch schweigen müssen, hätte die Zivilklägerin sie aufgrund ihrer Vermummung (vgl. pag. 18 Z. 85) doch nicht erkannt. Der Beschuldigte kannte bekanntlich sowohl die Räumlichkeiten und Gegebenheiten vor Ort als auch die Zivilklägerin. Zudem war ihm klar, dass deren Haus über eine Alarmanlage verfügt (vgl. pag. 54 Z. 144 ff.), und es somit unter Umständen risikoreicher wäre, ins Haus zu gelangen, wenn die Zivilklägerin nicht zuhause ist.