9.4 Zwischenfazit und weitere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen Nach den voranstehenden Ausführungen ist erwiesen, dass die Täterschaft das Klebeband, mit dem die Zivilklägerin gefesselt wurde, am Tattag selbst mitbrachte. Weiter ist erstellt, dass das im 1. Obergeschoss sichergestellte Klebebandstück mit der DNA des Beschuldigten von derselben Klebebandrolle stammt wie dasjenige, mit dem die Zivilklägerin gefesselt wurde, und anlässlich der Tat an den Fundort gelangte.