795 Z. 28). Insgesamt erscheint es entgegen der Ansicht des Beschuldigten und der Verteidigung daher höchst unlogisch, lebensfremd und unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das sichergestellte Klebeband bei seinen Malerarbeiten im Jahr 2017 benutzte und es sich deshalb noch zwei Jahre später in einem Zimmer – in dem er im Zusammenhang mit diesen Arbeiten nota bene gar nie war – lose und zusammengeknüllt unter einer herausgezogenen, am Boden liegenden Schublade befand.