27 Z. 141 f.). Schliesslich machte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben, indem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, er habe das braune Klebeband bei seinen Malerarbeiten zum Abkleben der Eisenstangen verwendet (pag. 376 Z. 15), und in der Berufungsverhandlung äusserte, er habe es zum Abdecken bzw. Abkleben des Bodens gebraucht (pag. 795 Z. 28).