Im Übrigen ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bei seinen Malerarbeiten im Jahr 2017, wie er behauptet, das sichergestellte Klebeband verwendete. Einerseits macht es schlicht keinen Sinn, dafür das stark anhaftende, braune Klebeband und nicht das dafür geeignete Malerband zu brauchen. Andererseits erklärte auch die Zivilklägerin glaubhaft, der Beschuldigte habe zum Malen Maler- und nicht braunes Klebeband verwendet (pag. 27 Z. 141 f.).