Daher und weil der Beschuldigte im Sommer 2017 offenbar nur wegen der besagten Malerarbeiten am Balkon im Obergeschoss war, ist nicht erklärbar, wie das sichergestellte Klebeband ins fragliche 4. Zimmer gekommen sein soll, wenn nicht am Tattag, als die Täterschaft es nach Wertgegenständen durchsuchte, nachdem sie die Zivilklägerin mit Klebeband derselben Rolle gefesselt hatte. Im Übrigen ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bei seinen Malerarbeiten im Jahr 2017, wie er behauptet, das sichergestellte Klebeband verwendete.