18 Z. 70 f.), das verwüstete, in den Akten stets als «4. Zimmer im 1. OG» – mithin nicht als Schlafzimmer – bezeichnete Zimmer enthält jedoch nur ein Fenster (vgl. dazu das Foto auf pag. 82). Daher und weil der Beschuldigte im Sommer 2017 offenbar nur wegen der besagten Malerarbeiten am Balkon im Obergeschoss war, ist nicht erklärbar, wie das sichergestellte Klebeband ins fragliche 4. Zimmer gekommen sein soll, wenn nicht am Tattag, als die Täterschaft es nach Wertgegenständen durchsuchte, nachdem sie die Zivilklägerin mit Klebeband derselben Rolle gefesselt hatte.