80, das ein sehr ordentliches Wohnzimmer zeigt, davon auszugehen ist, dass das Haus der Zivilklägerin regelmässig aufgeräumt und geputzt wird. Ferner machte auch der Beschuldigte nicht geltend, die Zivilklägerin sei eine unordentliche Person. Im Weiteren erklärte der Beschuldigte – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht ausführte –, er sei im Jahr 2017 jeweils über das Badezimmer auf den Balkon gelangt, um diesen zu streichen (pag. 373 Z. 20). Beim verwüsteten Zimmer, in dem das Klebebandstück gefunden wurde, handelt es sich indes zweifellos nicht um ein Badezimmer (vgl. pag.