Dass nach dem Vorfall nicht kontrolliert wurde, ob sich im Keller und/oder im Gartenhäuschen der Zivilklägerin Klebeband befand, wie die Verteidigung monierte, ändert daran nichts. Schliesslich wäre es unerheblich, wenn an diesen Orten Klebeband gefunden worden wäre, ist es einerseits doch möglich, dass an verschiedenen Orten Klebeband aufbewahrt wird und andererseits kaum anzunehmen, dass die Täterschaft das von ihr in den Gegenständen der Zivilklägerin behändigte und zum Fesseln derselben verwendete Klebeband nach dem Überfall wieder verräumt hätte. 9.3.4