376 Z. 14 f. und Z. 19 f.). In Würdigung dieser Ausführungen ist für die Kammer erstellt, dass die Täterschaft das Klebeband selbst an den Tatort mitbrachte, um die Zivilklägerin damit zu fesseln. Dass nach dem Vorfall nicht kontrolliert wurde, ob sich im Keller und/oder im Gartenhäuschen der Zivilklägerin Klebeband befand, wie die Verteidigung monierte, ändert daran nichts.