Zum anderen war resp. ist dieses – wie sowohl die Zivilklägerin als auch deren Sohn glaubhaft schilderten – stets verschlossen und wurde auch nicht aufgebrochen, womit kurz vor dem Vorfall auch keine Gegenstände daraus behändigt werden konnten. Schliesslich erscheint es schlicht lebensfremd, dass die planmässig handelnde Täterschaft vor dem Eindringen ins Haus der Zivilklägerin bemerkte, dass sie das Fesselungswerkzeug vergass, danach aus dem stets verschlossenen, nicht aufgebrochenen Gartenhäuschen ein Klebeband, auf welchem sich ausgerechnet bereits die DNA des Beschuldigten befand, entwendete, dieses anschliessend in