Dass die planmässig handelnde Täterschaft ausgerechnet das Fesselungswerkzeug vergisst, obwohl sie damit rechnen muss, dass die Zivilklägerin zuhause ist – sie wartete ja darauf, dass die Zivilklägerin die Terrassentüre öffnet, um so ins Haus zu gelangen – ist unrealistisch. Zudem hätte die Täterschaft nach dem von der Zivilklägerin glaubhaft geschilderten Ablauf – der Täter sei reingekommen, sofort auf sie losgegangen, habe ihr die Nase und den Mund zugehalten, das Klebeband hervorgenommen und sie gefesselt (vgl. u.a. pag. 17 Z. 37 ff.) – gar keine Zeit gehabt, um das Klebeband nach dem Eintreten und vor dem Fesseln der Zivilklägerin irgendwo im Haus, namentlich im Keller, zu suchen.