Dafür spricht des Weiteren auch der Umstand, dass die Täterschaft – wie alle Parteien annahmen – geplant handelte. Sie stand, kaum nachdem die Zivilklägerin die Terrassentüre zum Lüften geöffnet hatte, im Juni mit einer Maske oder einem Halstuch vermummt sowie mit Handschuhen ausgerüstet in der Küche der Zivilklägerin und überwältigte sowie fesselte diese. Dass die planmässig handelnde Täterschaft ausgerechnet das Fesselungswerkzeug vergisst, obwohl sie damit rechnen muss, dass die Zivilklägerin zuhause ist – sie wartete ja darauf, dass die Zivilklägerin die Terrassentüre öffnet, um so ins Haus zu gelangen – ist unrealistisch.