26 Z. 122 ff.). Auf Vorhalt, dass sie solches Klebeband gemäss eigenen Aussagen im Keller habe und auf Frage, ob es nicht möglich sei, dass es sich beim fraglichen Klebeband um jenes aus ihrem Keller gehandelt habe, schilderte sie zudem verständlich (pag. 26 Z. 128 f.): «Ja, wie hätte er denn dazu kommen sollen. Er war vorher nicht unten im Keller.». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie schliesslich, sie gehe nicht davon aus, dass sich in ihrem Gartenhäuschen Klebeband befunden habe resp. befinde, wie der Beschuldigte behaupte. Ausserdem sei dieses Gartenhäuschen stets verschlossen und auch nie aufgebrochen worden (zum Ganzen pag. 400 Z. 23 ff., Z. 36 und Z. 45 ff.