15 auf komme, dass der Täter das Klebeband selbst mitgebracht habe, äusserte die Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, als er angefangen habe, sie einzubinden, habe er es aus einem Sack seiner Kleidung genommen. Er habe glaublich in seiner «Kutte» und in der Hose Taschen gehabt. Eine separate Tasche habe er nicht dabeigehabt (zum Ganzen (pag. 26 Z. 122 ff.).