Er macht jedoch geltend, seine DNA sei im Sommer 2017, als er insbesondere den Balkon des Hauses der Zivilklägerin gestrichen habe, und nicht im Tatzeitpunkt auf das Klebebandstück gelangt (u.a. pag. 794 Z. 23 ff.), weshalb sich folgende anschliessend zu klärende Fragen stellen: 1. Woher stammt das im 1. Obergeschoss sichergestellte Klebebandstück mit der DNA des Beschuldigten: Hat die Täterschaft das Klebeband selbst mitgebracht oder befand es sich im Tatzeitpunkt bereits irgendwo im Haus resp. den Gegenständen der Zivilklägerin (siehe dazu E. 9.3.3 unten)?