In der Folge wurde daher mittels forensischmolekularbiologischem Gutachten des IRM vom 6. Mai 2021, auf dessen Ergebnisse mangels gegenteiliger Anhaltspunkte abzustellen ist, der Beweiswert berechnet und festgehalten, sowohl unter der Annahme, dass die Hauptkomponente von der Zivilklägerin stamme, als auch unter der Annahme, dass diese von einer unbekannten Person rühre, liege der «Likelihood Ratio», dass der andere Spurengeber der Beschuldigte sei, bei einer Milliarde (pag. 106 f.). Mit anderen Worten ist es eine Milliarde Mal wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte das Klebeband berührt hat, als dass dies eine Drittperson tat.