Dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten des IRM vom 9. April 2021, auf welches mangels gegenteiliger Hinweise ohne Weiteres abzustellen ist, ist sodann zu entnehmen, dass die Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten – wie ein Direktvergleich zeige – in 10-14 der 16 STR-Loci in der Nebenkomponente ersichtlich seien und der Beschuldigte als Spurengeber mithin nicht ausgeschlossen werden könne (pag. 95). Gemäss dem Forensik-Rapport vom 16. April 2021 spreche dieses Resultat dafür, dass die ab dem erwähnten Klebeband gesicherte DNA-Spur vom Beschuldigten stamme. Weil es sich jedoch um ein Mischprofil resp.