Gesamthaft ergeben die Angaben der Zivilklägerin mithin ein stimmiges, logisches Ganzes, was deren Glaubhaftigkeit indiziert. Was den Vermerk im Anzeigerapport angeht, wonach die Zivilklägerin bereits beim Eintreffen der Polizei – mithin, als sie noch gar keine Zeit gehabt habe, nachzuschauen, was ihr entwendet worden sei – angegeben habe, was gestohlen worden sei, ist schliesslich festzuhalten, dass die Zivilklägerin nach Konfrontation mit diesem Vermerk bestritt, bereits zu diesem Zeitpunkt gesagt zu haben, was ihr gestohlen worden sei. Sie erklärte nachvollziehbar, sie habe dies damals ja noch gar nicht wissen können und verstehe nicht, weshalb dies so vermerkt worden sei.