Dem Anzeigerapport vom 17. Juni 2019 – dessen Ausführungen grundsätzlich nicht zu bezweifeln sind – ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Zivilklägerin am 11. Juni 2019 um 9.27 Uhr telefonisch bei der Einsatzzentrale gemeldet und sich vor Ort auf Klingeln der ausgerückten Patrouille am Küchenfenster bemerkbar gemacht habe. Die ausgerückte Patrouille habe das Haus anschliessend durch die angelehnte Terrassentüre auf der Hinterseite des Hauses betreten können, wo sie in der Küche auf die am Oberkörper, an den Unterarmen und der Hüfte mit braunem Klebeband nur noch lose gefesselte Zivilklägerin getroffen seien, die sich bereits teilweise habe befreien können.