ben. Die Aussagen der Zivilklägerin sind denn auch logisch und stimmig. So sprechen beispielsweise die von ihr erwähnten Umstände, wonach der Täter vermummt gewesen sei, kein Wort gesprochen und ihr stets die Augen zugehalten habe, dafür, dass es sich bei diesem um eine der Zivilklägerin bekannte Person handelt. Weiter entspricht das von der Zivilklägerin beschriebene Signalement der Statur des Beschuldigten. Schliesslich decken sich ihre Angaben zum Rahmengeschehen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Anzeigerapport vom 17. Juni 2019 (pag. 3 ff.), den Nachträgen vom 18. Oktober 2019 (pag. 6 ff.)