und Z. 21). Auf Frage, ob sie ihren Stiefsohn vom Aussehen her als möglichen Täter habe ausschliessen können oder, weil sie gedacht habe, dieser würde so was nicht tun, erklärte die Zivilklägerin nachvollziehbar (pag. 403 Z. 25 f.): «Ah nein, ich habe ihm in die Augen geschaut und habe gesehen, dass dieser helle Augen hat und gar nicht so dunkle wie der L.________ (Stiefsohn).».