21 Z. 228 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte und präzisierte die Zivilklägerin, sie sei auf den Beschuldigten als Täter gekommen, weil er als erstes nach oben ins Schlafzimmer gegangen sei und sie sich gefragt habe, ob er noch wisse, wo sich ihre Schatulle mit den Wertsachen befinde. Auch die Figur und Grösse des Täters hätten sie an den Beschuldigten erinnert. Anfangs 2019 habe dieser zudem erneut Gartenarbeiten für sie verrichten wollen, was sie aber nicht gewollt habe, und kurz darauf sei der Überfall gewesen (zum Ganzen pag. 26 Z. 111 ff.).