Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der Privatklägerin, ist es ausgeschlossen, dass diese ihre Aussagen gemacht hat, ohne auf Erinnerungen hinsichtlich des Erlebten zurückgreifen zu können. Vielmehr ist erstellt, dass die Privatklägerin ihre Aussagen auf einen realen Erlebnishintergrund stützt. Schliesslich decken sich diese auch mit den objektiven Beweismitteln. Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen der Privatklägerin folglich als authentisch und plausibel, weshalb auf diese abzustellen ist.