Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht erkennbar und liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Den Aussagen der Privatklägerin sind darüber hinaus auch keinerlei gegenüber dem Täter empfundene ablehnende Emotionen und Gedanken wie Hass, Abscheu, Rachegedanken und dergleichen zu entnehmen. Vielmehr betonte die Privatklägerin die gegenüber dem Beschuldigten empfundene Dankbarkeit für die von ihm im Jahre 2017 verrichteten Gartenarbeiten mehrfach und mit Nachdruck. So habe dieser gemäss ihren Aussagen die Arbeiten besser verrichtet als jeder Gärtner.