8 dend da. Weiter schilderte die Privatklägerin wahrgenommene Geräusche sowie eigene Gedankengänge und Gefühle, welche sie während des Überfalls hatte. Insbesondere erwähnte diese, anfänglich davon ausgegangen zu sein, es handle sich bei der unbekannten Person um ihren Stiefsohn, weshalb sie diese begrüsst habe. Sodann habe sie, nachdem der Täter verschwunden sei, aus Angst vor dessen Rückkehr noch etwas gewartet, ehe sie die Polizei verständigt habe. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht erkennbar und liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor.