Denkbar ist jedoch auch, dass die Privatklägerin der Polizei bei deren Eintreffen tatsächlich wie im Anzeigerapport festgehalten unaufgefordert die entwendeten Gegenstände genannt hat bzw. geraten hat, welche Gegenstände der Täter entwendet haben könnte. Dass diese teilweise mit dem tatsächlich entwendeten Deliktsgut übereinstimmten, lässt sich damit erklären, dass die Privatklägerin die entwendeten Schmuckstücke aufgrund der bevorstehenden Hochzeit ihrer Tochter zuvor bewusst bereitgelegt hatte und daher zum Schluss gekommen ist, der Täter müsse diese entwendet haben, lagen sie doch offen und beinahe zum Mitnehmen einla-