Ebenso glaubhaft sind die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Täter das Klebeband aus einem Sack aus seiner Kleidung genommen hatte und dieses nicht aus dem Keller stammen könne, weil dieser vorher nicht im Keller gewesen sei. Auch ihre Antwort auf Vorhalt des Polizeirapports, gemäss welchem sie noch vor ihrer Befreiung aus dem Klebeband die entwendeten Schmuckstücke genannt habe, ist glaubhaft. So ist jedenfalls denkbar, dass sie wie angegeben zu einem späteren Zeitpunkt einen Bogen mit den entwendeten Gegenständen hat ausfüllen müssen und die Polizei diese Informationen demzufolge im Polizeirapport festgehalten hat.