Sodann ergeben sich zwar einige – jedoch mit Blick auf das Kerngeschehen unwesentliche – Ungereimtheiten, was angesichts der während des Überfalls empfundenen Anspannung und Angst indes nachvollziehbar erscheint und letzten Endes an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen keine Zweifel hervorruft. Ebenso glaubhaft sind die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Täter das Klebeband aus einem Sack aus seiner Kleidung genommen hatte und dieses nicht aus dem Keller stammen könne, weil dieser vorher nicht im Keller gewesen sei.