Ihre Aussagen sind zudem frei von wesentlichen Widersprüchen, Diskrepanzen oder Ungereimtheiten. Vielmehr räumte die Privatklägerin Erinnerungslücken ein, wenn sie etwas nicht wusste. So konnte sie beispielsweise nicht mehr sagen, mit welcher Hand der Täter ihr Nase und Mund zugedrückt habe. Sodann ergeben sich zwar einige – jedoch mit Blick auf das Kerngeschehen unwesentliche – Ungereimtheiten, was angesichts der während des Überfalls empfundenen Anspannung und Angst indes nachvollziehbar erscheint und letzten Endes an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen keine Zweifel hervorruft.