Obwohl sie sich in einer extremen Ausnahmesituation befunden hat, konnte sie genaue Angaben zum Tatvorgehen machen. Die Aussagen der Privatklägerin weisen sowohl bezüglich des Kerngeschehens als auch bezüglich der Vorgeschichte hinsichtlich der vom Beschuldigten im Sommer 2017 verrichteten Arbeiten eine logische Konsistenz auf. Zudem fällt insbesondere auf, dass sie Einzelheiten wie namentlich die Fesselung vom 11. Juni 2019 anschaulich und detailgetreu wiedergeben konnte. Ihre Aussagen sind zudem frei von wesentlichen Widersprüchen, Diskrepanzen oder Ungereimtheiten.