Die Vorinstanz würdigte ihre Aussagen wie folgt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 f.): Die Privatklägerin wurde zum Ablauf des Überfalls vom 11. Juni 2019 mehrfach befragt und konnte diesen stets stringent, nachvollziehbar und ohne Abweichungen im Tathergang anlässlich der verschiedenen Befragungen schildern. Obwohl sie sich in einer extremen Ausnahmesituation befunden hat, konnte sie genaue Angaben zum Tatvorgehen machen.