8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und ausführlich zusammengefasst; darauf wird integral verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 472 ff.). Auf eine erneute Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 9 unten) darauf eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.