Im Rahmen dieser Arbeiten hielt sich der Beschuldigte im Sommer 2017 teilweise im Haus der Zivilklägerin – insbesondere in der Küche und im 1. Obergeschoss – auf. Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen die Täterschaft des Beschuldigten, mithin aus dessen Sicht der gesamte Anklagesachverhalt. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er sei im Tatzeitpunkt bei seiner Schwester in Deutschland gewesen und habe für I.________ in dessen Tätowierstudio in München Umbauarbeiten durchgeführt.